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Terrassengestaltung Gartenoase Terrassenpromenade

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Gartengestaltung

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Pflasterarbeiten

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Baggerarbeiten

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Allgemeines/Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche – auch zukünftige – Geschäftsbeziehungen der Firma Schuhbaur Gartengestaltung (nachfolgend Fa. Schuhbaur) und sind Bestandteil aller Liefer-, Werks-, Werkliefer- und Dienstleistungsverträge sowie vertraglichen Vereinbarungen und Angebote.
  2. Ausdrücklich widerspricht die Fa.Schuhbaur Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw. sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von den hier aufgeführten abweichen, ihnen entgegenstehen oder ergänzen. Selbst bei Kenntnisnahme dieser anderweitigen Bedingungen werden sie nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich durch die Fa.Schuhbaur schriftlich zugestimmt.
  3. Sämtliche sonstigen Vereinbarungen, Erklärungen, Nebenabreden und Änderungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch und insbesondere für den Verzicht oder die Änderung dieser Schriftformklausel.
  4. Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt.

II. Vergütung

  1. Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach dem Angebot und den AGB zu den vertraglichen Leistungen gehören.
  2. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen bzw. gelieferten Mengen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart wie beispielsweise eine Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten, vereinbart ist.
  3. Wird vom Kunden eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat die Fa. Schuhbaur Anspruch auf gesonderte Vergütung

III. Preise, Zahlungs- und Eigentumsbedingungen

  1. Der Kunde verpflichtet sich, nach Erhalt der Waren und/oder Dienstleistungen binnen einer Frist von 7 Tagen ab Rechnungsdatum die Rechnungssumme ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. In diesem Fall ist die Fa. Schuhbaur berechtigt sofortige Vollstreckung einzuleiten.
  2. Die Fa.Schuhbaur behält sich vor, Abschlagszahlungen nach Baufortschritten und/oder Materiallieferungen zu verlangen. Werden diese nicht verlangt, bleiben bis zur Begleichung der Material- bzw. Zwischen- oder Schlussrechnung, sämtliche gelieferten Materialien im Besitz von der Fa. Schuhbaur. Bei Eigentumserwerb des Kunden durch Einbau oder Vermischung steht das Miteigentum an dem Zubehör und allen verwendeten Materialien bis zur vollständigen Zahlung der Fa.Schuhbaur zu. Wird eine Rechnung trotz einer nach Fälligkeit erfolgten Mahnung nicht ausgeglichen, so kann die Fa. Schuhbaur die gelieferten und eingebauten Materialien wieder entfernen und Schadenersatz zu verlangen.
  3. Der Auftraggeber hat nur ein Recht zur Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch Fa Schuhbaur anerkannt wurden.
  4. Die Fa. Schuhbaur ist berechtigt, die Erbringung der vertragsmäßigen Leistungen von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Bei Untätigbleiben des Auftraggebers ist die Fa. Schuhbaur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

IV. Ausführungs- und Lieferpflichten

  1. Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse herbeizuführen.
  2. Hat die Fa. Schuhbaur Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Kunden gelieferten Stoffe, Ware oder gegen Leistungen anderer Unternehmer, so hat die Fa. Schuhbaur dies dem Kunden unverzüglich schriftlich mitzuteilen; der Kunde bleibt für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen selbst verantwortlich.
  3. Der Auftraggeber hat der Fa. Schuhbaur die vorhandenen Anschlüsse für Wasser und Energie unentgeltlich zu überlassen. Die Kosten für den Verbrauch trägt der Auftraggeber.
  4. Im Falle von Wetterkatastrophen, wie z. B. Dürre, Frost, Hagel oder anderen unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen wie z. B. Seuchen, Streik, Aussperrungen, Betriebsstörungen jeglicher Art, verlängert sich die Liefer- bzw. Ausführungsfrist für die Dauer der Behinderung. Gleiches gilt für eine dem Auftrag entgegenstehende Witterung (z. B. Regen oder Schnee) deren Beurteilung der Fa. Schuhbaur obliegt. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung bzw. Ausführung unmöglich und verzögert sich, so wird die Fa. Schuhbaur von der Ausführungs- bzw. Lieferpflicht frei. In diesen Fällen kann der Auftraggeber Schadensersatz nicht geltend machen.
  5. Wird Ware über einen Dritten bezogen und sollte diese verspätet oder nicht eintreffen, so kann die. Fa Schuhbaur nicht haftbar gemacht werden.
  6. Feste Ausführungs- und Liefertermine sind für Fa Schuhbaur lediglich bei schriftlicher Bestätigung bindend.

V. Maße und Muster

  1. Sämtliche Maße sind circa-Maße, die innerhalb der gesetzlichen Normen nach oben oder unten zulässigerweise abweichen können.
  2. Beim Handel mit Naturprodukten können Formen und Farben von den als Beispiel gezeigten Bildern und Mustern der Materialien (z. B. Natursteine, Pflanzen) abweichen.

VI. Garantie und Gewährleistung

  1. Eine Garantie für das Anwachsen von gelieferten Pflanzen kann nur mit der gesonderten Beauftragung einer Fertigstellungspflege über ein bzw. zwei Jahre übernommen werden. Eine im Rahmen der Fertigstellungspflege gegebene Garantie bzw. Gewährleistung setzt die richtige Behandlung der Pflanzen durch den Auftraggeber außerhalb der von Fa Schuhbaur übernommenen Pflegeleistung voraus. Fälle höherer Gewalt wie Sturm, Frost, Dürre, Schädlingsbefall etc. sind von der Garantie und der Gewährleistung ausgenommen, obgleich die Fa Schuhbaur stets versucht, solche Ereignisse zu beobachten um diesen gegebenenfalls entgegenwirken zu können.
  2. Die Fa. Schuhbaur lehnt Mängelansprüche ab, wenn der Auftraggeber die von der Fa. Schuhbaur geäußerten und berechtigten Bedenken nicht teilt.
  3. Mängel sind von dem Auftraggeber unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich anzuzeigen.

VII. Abnahme

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung zum vereinbarten Termin oder spätestens innerhalb von 5 Werktagen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzunehmen.
  2. Wird vom Kunden eine förmliche Abnahme nicht verlangt und hat er die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
  3. In sich abgeschlossene Teile der Leistung können gesondert abgenommen werden.

VIII. Haftung

  1. Hat die Fa. Schuhbaur aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen oder nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet die Fa. Schuhbaur beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Kunden für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet die Fa. Schuhbaur nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Kunden, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile. Eine Haftung für Schäden, die durch höhere Gewalt entstehen, erfolgt nicht. Dasselbe gilt für Schäden, die z. B. durch ungünstige Lage der bearbeiteten Fläche bedingt und vorhersehbar sind und dem Kunden vor Arbeitsbeginn schriftlich zur Kenntnis gebracht wurden.
  2. Für Schäden am Zubehör der bearbeiteten Flächen, wie z. B. Hecken, Sträucher, Bäume, Vasen, Tonschalen, Glas etc., wird keine Haftung übernommen.

IX. Ausschluss von Schadensersatz, Haftungsbegrenzung

  1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der allgemeine Gerichtsstand der Fa. Schuhbaur.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Auftraggeber einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Gartengestaltung/Baggerarbeiten Marc Schuhbaur

Otto-Lilienthal-Str. 7
88471 Laupheim

Tel.: 0172 - 716 59 51
Tel.: 0172 - 999 42 33

Email: info@gartengestaltung-schuhbaur.de
www.gartengestaltung-schuhbaur.de

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